Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersRücklG
Gliederungs-Nr.: 20442020000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 NVersRücklG – Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es kann die Anlage und die Verwaltung der Mittel der Deutschen Bundesbank übertragen.

(2) Die Anlageentscheidung trifft das Finanzministerium nach vorheriger Beratung im Anlageausschuss. Dieser wird gebildet aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter

  1. 1.
    des Finanzministeriums als vorsitzendem Mitglied,
  2. 2.
    der Deutschen Bundesbank und
  3. 3.
    der Versicherungswirtschaft,

die das Finanzministerium beruft. Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied berufen.

(3) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind auf Euro oder eine Vorgängerwährung lautend zu marktgerechten Bedingungen anzulegen in

  1. 1.

    Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen anderer Länder, des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion,

  2. 2.

    Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung ein anderes Land, der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion die volle Gewährleistung übernommen hat,

  3. 3.

    Öffentlichen Pfandbriefen und Hypothekenpfandbriefen oder

  4. 4.

    Anteilen an inländischen Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes oder inländischen Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes, deren Mittel nach den Vertragsbedingungen überwiegend in Vermögensgegenständen im Sinne der Nummern 1 bis 3 oder kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen anzulegen sind.

Die Mittel können vorübergehend auch kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen gehalten werden. Das Nähere über den Anlageausschuss und die Grundsätze über die Anlage der Mittel legt das Finanzministerium in allgemeinen Anlagerichtlinien fest.