§ 3 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 3 NVersRücklG – Landesversorgungsrücklage
Das Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen "Niedersächsische Landesversorgungsrücklage".