Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersRücklG
Gliederungs-Nr.: 20442020000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 NVersRücklG – Landesversorgungsrücklage

Das Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen "Niedersächsische Landesversorgungsrücklage".