§ 2 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 2 NVersRücklG – Zweckbindung
Die Versorgungsrücklagen dürfen nur für Versorgungsaufwendungen verwendet werden. Sie dürfen ab dem Haushaltsjahr 2009 nach Maßgabe des Haushalts für diesen Zweck eingesetzt werden.