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§ 13 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersRücklG
Gliederungs-Nr.: 20442020000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NVersRücklG – Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) Der Abschlag für das Jahr 1999 ist seit dem 15. Juni 1999 mit 2,60 vom Hundert zu verzinsen.