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§ 38 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 38 NVerfSchG – Beauftragung einer oder eines Sachverständigen

1Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Ausschusses im Einzelfall Untersuchungen durchzuführen. 2Die Landesregierung ist vor der Beauftragung der oder des Sachverständigen anzuhören. 3Die oder der Sachverständige kann nach Maßgabe ihres oder seines Auftrages die dem Ausschuss nach Artikel 24 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung vorgelegten Akten einsehen. 4Die Einsicht in vertrauliche Unterlagen setzt voraus, dass sie oder er zuvor von der Landtagsverwaltung förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist. 5Die oder der Sachverständige hat dem Ausschuss über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten.