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§ 20 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Zweites Kapitel – Erhebung und sonstige Kenntnisnahme

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 20 NVerfSchG – Besondere Auskunftsverlangen

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass ein Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) ihr Auskunft erteilt

  1. 1.

    zu Bestandsdaten (§ 14 TMG) oder

  2. 2.

    zu Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 TMG).

2Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass sie zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist und dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen. 3Die Erteilung einer Auskunft zu Bestandsdaten darf im Einzelfall auch angeordnet werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft die zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen gewonnen oder überprüft werden können und tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen. 4Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 darf die Erteilung einer Auskunft zu Nutzungsdaten nur angeordnet werden, wenn das Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat. 5Die Erteilung einer Auskunft zu Nutzungsdaten darf nur zu einer Person angeordnet werden,

  1. 1.

    bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr nachdrücklich fördert, oder

  2. 2.

    bei der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Telemedien für eine Person nach Nummer 1 nutzt und dass deshalb die Anordnung unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass ein Diensteanbieter nach § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ihr Auskunft erteilt

  1. 1.

    zu den nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten (einfache Bestandsdaten),

  2. 2.

    zu Bestandsdaten nach Nummer 1, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird oder die anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden (besondere Bestandsdaten), oder

  3. 3.

    zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 TKG und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten.

2Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur angeordnet werden, wenn sie im Einzelfall zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. 3Die Erteilung einer Auskunft zu einfachen Bestandsdaten darf im Einzelfall auch angeordnet werden, wenn dadurch die zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen gewonnen oder überprüft werden können. 4Die Erteilung einer Auskunft zu besonderen Bestandsdaten und zu Verkehrsdaten darf nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes und nur zu einer Person angeordnet werden, bei der

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat,

  2. 2.

    aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie über ihren Teilnehmeranschluss für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Teilnehmeranschluss nutzt und dass deshalb die Anordnung unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass

  1. 1.

    Luftfahrtunternehmen sowie Betreiber von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge Auskunft zu Namen und Anschriften von Kundinnen und Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, sowie

  2. 2.

    Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen Auskunft zu Konten und Geldanlagen, insbesondere zu Kontoständen, Zahlungsein- und -ausgängen und sonstigen Geldbewegungen, sowie zu Kontoinhaberinnen, Kontoinhabern, sonstigen Berechtigten und weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten,

erteilen. 2Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass sie zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist und dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur zu einer Person angeordnet werden, bei der

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr nachdrücklich fördert, oder

  2. 2.

    aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine in Satz 1 genannte Dienstleistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nimmt und dass deshalb die Anordnung unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 das Bundesamt für Steuern um Abrufe aus dem gemäß § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führenden Dateisystem ersuchen (Kontostammdatenabfrage).

(5) 1Auskünfte nach den Absätzen 1 und 3 sind unentgeltlich zu erteilen. 2Die Verfassungsschutzbehörde hat für die Erteilung von Auskünften nach Absatz 2 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

(6) Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Ersuchen nach Absatz 4 und die übermittelten Daten dürfen den betroffenen Personen oder Dritten von den Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(7) 1Den Verpflichteten ist es verboten, allein aufgrund einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. 2Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht besteht.