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§ 18 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Zweites Kapitel – Erhebung und sonstige Kenntnisnahme

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 18 NVerfSchG – Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler

(1) Eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler darf nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingesetzt werden.

(2) 1Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers ist fortlaufend zu dokumentieren. 2 § 16 Abs. 4 gilt für verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler entsprechend.