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§ 16 NVerfSchG
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse zur Datenverarbeitung → Zweites Kapitel – Erhebung und sonstige Kenntnisnahme

Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 16 NVerfSchG – Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen

(1) 1Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen und Informanten, überworbene Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. 1.

    sie volljährig sind,

  2. 2.

    keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie rechtswidrig einen Straftatbestand von besonderer Bedeutung (Absatz 6) verwirklicht haben,

  3. 3.

    die Geld- oder Sachzuwendungen für die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson nicht auf Dauer deren wesentliche Lebensgrundlage sind,

  4. 4.

    sie nicht ein Angebot zum Ausstieg annehmen und nicht die Absicht dazu haben und

  5. 5.

    sie nicht

    1. a)

      Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlaments oder

    2. b)

      Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer solchen Mandatsträgerin oder eines solchen Mandatsträgers oder einer Fraktion oder Gruppe eines solchen Parlaments

    sind.

2Die Verfassungsschutzbehörde darf Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) sowie Berufshelferinnen und Berufshelfer (§ 53a StPO) nicht von sich aus in Anspruch nehmen.

(2) 1Eine Vertrauensperson darf dauerhaft nur gegen ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat. 2Wenn die erhebliche Bedeutung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts noch nicht festgestellt werden kann und zu dessen Beobachtung und Aufklärung andere nachrichtendienstliche Mittel nicht denselben Erfolg versprechen, darf abweichend von Satz 1 eine Vertrauensperson vorübergehend gegen dieses Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt in Anspruch genommen werden.

(3) 1Bei Vertrauenspersonen sowie überworbenen Agentinnen und Agenten soll der Zeitraum zwischen dem ersten Herantreten an die Person und dem Beginn der planmäßig angelegten Zusammenarbeit (Werbung) ein Jahr nicht überschreiten. 2Die Werbung einer Vertrauensperson darf erst beginnen, wenn die G 10-Kommission die Zustimmung nach § 21 Abs. 5 Satz 5 erteilt hat. 3Vertrauenspersonen sowie überworbene Agentinnen und Agenten sollen höchstens fünf Jahre von derselben oder demselben Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde geführt werden. 4Ihre Werbung und Inanspruchnahme sind fortlaufend zu dokumentieren. 5Die Sätze 3 und 4 gelten für die Betreuung sonstiger geheimer Informantinnen und Informanten entsprechend.

(4) 1Eine in Absatz 1 genannte Person darf nur folgende Straftatbestände verwirklichen:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

2Dabei darf weder auf die Gründung einer strafbaren Vereinigung hingewirkt noch eine steuernde Einflussnahme auf sie ausgeübt werden. 3Erlaubt sind nur solche Handlungen, die unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall unumgänglich sind.

(5) 1Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer in Absatz 1 genannten Person nicht mehr vor, so ist die Inanspruchnahme unverzüglich zu beenden. 2Wird die Inanspruchnahme beendet, weil sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Person rechtswidrig einen Straftatbestand von besonderer Bedeutung (Absatz 6) verwirklicht hat, so sind die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, wenn nicht der Schutz von Leib und Leben der in Anspruch genommenen Person ein Unterlassen erfordert.

(6) Straftaten von besonderer Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift sind

  1. 1.

    Verbrechen,

  2. 2.

    die in § 138 StGB genannten Vergehen,

  3. 3.

    Vergehen nach § 129 StGB sowie

  4. 4.