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Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Zweck des Verfassungsschutzes1
Zuständigkeit2
Aufgaben3
Begriffsbestimmungen4
Trennungsgebot5
  
Zweiter Teil 
Bestimmung zum Beobachtungsobjekt 
  
Beobachtungsobjekt6
Verdachtsobjekt7
Verdachtsgewinnung8
  
Dritter Teil 
Befugnisse zur Datenverarbeitung 
  
Erstes Kapitel 
Allgemeine Vorschriften 
  
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit9
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung10
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs11
  
Zweites Kapitel 
Erhebung und sonstige Kenntnisnahme 
  
Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung12
Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen13
Nachrichtendienstliche Mittel14
Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel15
Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen16
Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen17
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler18
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel19
Besondere Auskunftsverlangen20
Verfahrensvorschriften21
Mitteilung an betroffene Personen22
Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren23
Registereinsicht24
Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde25
  
Drittes Kapitel 
Speicherung, Veränderung, Verwendung, Löschung 
  
Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten, Zweckbindung26
Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken27
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten28
- aufgehoben -29
  
Viertes Kapitel 
Auskunft 
  
Auskunft an betroffene Personen30
  
Fünftes Kapitel 
Übermittlung 
  
Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden31
Übermittlung an sonstige Behörden und Stellen32
Übermittlung personenbezogener Daten für Angebote zum Ausstieg32a
Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht33
  
Sechstes Kapitel 
Unabhängige Datenschutzkontrolle, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes 
  
Unabhängige Datenschutzkontrolle33a
Anwendbarkeit des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes33b
  
Vierter Teil 
Parlamentarische Kontrolle 
  
Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes34
Zusammensetzung und Verfahrensweise des Ausschusses35
Unterrichtungspflichten des Fachministeriums36
Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht37
Beauftragung einer oder eines Sachverständigen38
Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz39
Berichterstattung des Ausschusses gegenüber dem Landtag40
  
Fünfter Teil 
Schlussvorschriften 
  
Einschränkung von Grundrechten41
Übergangsvorschrift42
(1) Red. Anm.:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vom 2. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564)

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung nachrichtendienstlicher Bestimmungen vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. 1.

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106),

  2. 2.

    des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und

  3. 3.

    des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 483)

bekannt gemacht.