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§ 42 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 42 NVAbstG – Sicherung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

1Die Abstimmungsunterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren und danach zu vernichten. 2Im Übrigen gelten die §§ 82 und 84 der Niedersächsischen Landeswahlordnung entsprechend.