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§ 31 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 31 NVAbstG – Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Stimmbriefen, Auslegungsregeln

Für die Auslegung und die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und für die Zurückweisung von Stimmbriefen gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts entsprechend.