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§ 3 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Volksinitiative

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 NVAbstG – Gegenstand der Volksinitiative

1Mit einer Volksinitiative können 70.000 Stimmberechtigte verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst (Artikel 47 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung). 2Ist Gegenstand der Volksinitiative ein Gesetzentwurf, so findet § 12 Abs. 3 Anwendung.