§ 25 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Volksentscheid
§ 25 NVAbstG – Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids
1Im Niedersächsischen Ministerialblatt sind bekannt zu machen:
- 1.
der Tag der Abstimmung,
- 2.
der Text und die Begründung des Gesetzentwurfs und
- 3.
der Beschluss des Landtages zu dem Volksbegehren.
2Die Bekanntmachung kann auch eine Stellungnahme der Landesregierung enthalten.