§ 49 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen
Teil III – Besondere Vorschriften für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
§ 49 NStrG – Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten
Die Gemeinden sind ferner Träger der Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten, für die kein anderer die Baulast trägt. § 45 gilt sinngemäß.