Gesetze

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§ 49 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil III – Besondere Vorschriften für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 49 NStrG – Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten

Die Gemeinden sind ferner Träger der Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten, für die kein anderer die Baulast trägt. § 45 gilt sinngemäß.