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§ 30 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 30 NStrG – Schutzwaldungen

(1) Waldungen und Gehölze längs der Straßen sollen auf Antrag der Straßenbaubehörde von den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Breite zu Schutzwaldungen erklärt werden, in der dies aus Gründen der Straßenbaugestaltung oder des Schutzes der Straßen gegen nachteilige Einwirkungen der Natur notwendig ist.

(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Besitzer den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten für die hierdurch verursachten Vermögensnachteile angemessen zu entschädigen.