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§ 15a NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 15a NStrG – Umleitungen

(1) Bei vorübergehender Beschränkung des Gemeingebrauchs auf einer Straße sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.

(2) Vor Anordnung einer Beschränkung sind die Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke, die Straßenverkehrsbehörden und die Gemeinden, deren Gebiet berührt wird, zu unterrichten. Die Straßenbaubehörde hat im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um diese Strecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die für die Beseitigung der durch die Umleitung verursachten Schäden entstanden sind.

(3) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung der Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Ist die Umleitung aufgehoben, so hat der nach Absatz 1 begünstige Träger der Straßenbaulast auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn neue Landes- oder Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.