§ 15 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 15 NStrG – Beschränkungen des Gemeingebrauchs aus besonderem Anlass
Der Gemeingebrauch kann vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde durch die Straßenbaubehörde beschränkt werden, soweit dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind von wesentlichen Beschränkungen zu unterrichten.