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§ 13 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NStrG – Eigentumserwerb

(1) Stehen die für die Straßen in Anspruch genommenen Grundstücke nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, so hat dieser auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten die Grundstücke oder ein dingliches Recht daran spätestens innerhalb einer Frist von vier Jahren seit Antragstellung zu erwerben. Kommt innerhalb dieser Frist keine Einigung zu Stande oder kann ein dingliches Recht an dem Grundstück durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden, so kann der Eigentümer oder der sonst dinglich Berechtigte oder der Träger der Straßenbaulast die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen. § 42 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Soweit ein dinglich Berechtigter am Widmungsverfahren nach § 6 Abs. 2 nicht beteiligt ist, hat der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht auf Antrag abzulösen, sobald und soweit der dinglich Berechtigte die Befriedigung aus dem Grundstück beanspruchen kann.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht eingeräumt ist, das den Bestand der Straße sichert.

(4) Bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nach Maßgabe des Absatzes 1 steht dem Träger der Straßenbaulast die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfange zu, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.