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§ 31 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Sechster Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 8 Nr. 7 (Streitigkeiten bei der Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden)

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 31 NStGHG – Antragsbefugnis, Fristen

(1) In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 2 der Niedersächsischen Verfassung sind antragsbefugt:

  1. 1.
    die Antragstellerinnen und Antragsteller, die sich durch ihre nach Maßgabe des Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetzes zu benennenden Vertreterinnen und Vertreter vertreten lassen müssen,
  2. 2.
    die Landesregierung,
  3. 3.
    ein Fünftel der Mitglieder des Landtages.

(2) Der Antrag auf Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung oder nach der Kenntnis von der Unterlassung des Verfassungsorgans beim Staatsgerichtshof zulässig. Der Antrag gegen ein durch Volksentscheid zu Stande gekommenes Gesetz ist binnen eines Monats nach der Verkündung des Gesetzes im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt beim Staatsgerichtshof zu erheben. Er ist unbeschadet der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift (§ 8 Nr. 8) und der Vorlage eines Gerichts (§ 8 Nr. 9) zulässig.