§ 2 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs
§ 2 NStGHG – Wählbarkeit
Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und auf Grund ihrer Erfahrung im öffentlichen Leben für das Richteramt besonders geeignet sein. Sie müssen sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Staatsgerichtshofs zu werden.