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§ 19 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 19 NStGHG – Verbindlichkeit der Entscheidung

Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs haben in den Fällen des § 8 Nrn. 8 bis 10 Gesetzeskraft. Die Entscheidungsformel ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.