§ 16 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 16 NStGHG – Mündliche Verhandlung, Urteil, Beschluss
Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht als Beschluss, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.