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§ 33 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Änderungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 33 NSpG – Änderung anderer Vorschriften

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stamgesetz eingearbeitet.

(1) § 26 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), erhält folgende Fassung:

  1.  

    "§ 26
    Öffentliche Sparkassen

Sparkassen, für die das Niedersächsische Sparkassengesetz gilt, sowie die Braunschweigische Landessparkasse sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet."

(2) § 81 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 1 werden die Worte "Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen" durch die Worte "Niedersächsischen Sparkassengesetzes" ersetzt.

  2. 2.

    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 11 Abs. 1 NSpG" durch die Verweisung "§ 12 Abs. 1 Satz 1 NSpG" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 3 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "zehn" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 wird die Verweisung "§ 11 Abs. 4 NSpG" durch die Verweisung "§ 12 Abs. 4 NSpG" ersetzt.

    3. c)

      In Satz 4 wird die Verweisung "§ 11 Abs. 1 NSpG" durch die Verweisung ""§ 12 Abs. 1 Satz 1 NSpG" ersetzt.

  3. 3.

    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Verweisung "§ 12 NSpG" durch die Verweisung "§ 13 NSpG" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 5 wird die Verweisung "§ 12 Abs. 2 NSpG" durch die Verweisung "§ 13 Abs. 5 NSpG" ersetzt.

  4. 4.

    In Absatz 7 wird die Verweisung "§ 27 NSpG" durch die Verweisung "§ 24 NSpG" ersetzt.

  5. 5.

    In Absatz 8 werden nach der Abkürzung "NSpG" die Worte "in der ab 19. Juli 2005 geltenden Fassung" gestrichen.