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§ 32 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Auflösung von Sparkassen, Haftung des Trägers

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 32 NSpG – Haftung des Trägers

(1) Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse aufgrund einer durch die Mitgliedschaft im Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind begründet und fällig im Sinne der Sätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.

(2) Der Träger stellt bis zum 18. Juli 2005 sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgabe erfüllen kann (Anstaltslast). Mit Wirkung vom 19. Juli 2005 wird die Anstaltslast durch die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 ersetzt.