Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Girozentrale

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 27 NSpG – Aufgaben

Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - ist das zentrale Kreditinstitut für die Sparkassen des Landes Niedersachsen. Bestehende abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.