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§ 26 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Vierter Abschnitt – Staatsaufsicht

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 26 NSpG – Befugnisse der Sparkassenaufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann jederzeit sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie schriftliche und mündliche Berichte sowie die Akten anfordern. Sie kann selbst oder durch Beauftragte an Ort und Stelle die Geschäftsvorgänge prüfen. Hierbei kann sie sich auch der Einrichtungen des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands bedienen.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die rechtswidrig sind, beanstanden und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse und Anordnungen dürfen nicht vollzogen werden.

(3) Erfüllt eine Sparkasse die ihr nach dem geltenden Recht obliegenden Pflichten nicht, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine oder einen Beauftragten durchführen lassen.

(4) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse nicht gewährleistet ist und die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf deren Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrags die Stellung eines Organs der Sparkasse.

(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 hat die Sparkassenaufsichtsbehörde den Träger unverzüglich zu unterrichten.