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§ 23 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Dritter Abschnitt – Rechnungslegung und Entlastung

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 23 NSpG – Jahresabschluss und Entlastung

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie den Lagebericht im Sinne der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften vor.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde von der Prüfungsstelle (§ 29 Abs. 3) des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands geprüft. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen lassen.

(3) Nach Abschluss der Jahresabschlussprüfung gemäß Absatz 2 stellt der Verwaltungsrat den mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss unverzüglich fest und entscheidet über die Billigung des Lageberichts. Die Sparkassenaufsichtsbehörde veranlasst die Übermittlung des Prüfungsberichts an den Vorstand und an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats; den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrats wird der Prüfungsbericht durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats in geeigneter Weise zugänglich gemacht. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu dem Prüfungsbericht Stellung nehmen. Nach Ablauf der Frist beschließt der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands und legt den mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss und den Lagebericht, gegebenenfalls mit der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde, dem Träger vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Verwaltungsrats der Sparkasse.

(4) Der Vorstand hat den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Beschluss über die Verwendung des Überschusses und die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats unverzüglich der Sparkassenaufsichtsbehörde zuzuleiten.

(5) Der Jahresabschluss wird veröffentlicht.