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§ 20a NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 20a NSpG – Prüfungsausschuss

(1) In einer Sparkasse, die Schuldtitel im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 ausgegeben hat, hat der Verwaltungsrat einen Prüfungsausschuss einzurichten. Der Prüfungsausschuss hat

  1. 1.

    den Rechnungslegungsprozess,

  2. 2.

    die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Sparkasse sowie

  3. 3.

    die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses

zu überwachen und außerdem die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere die von diesem für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen, zu überprüfen und zu überwachen. Er hat den Verwaltungsrat zeitnah über seine Überwachungs- und Überprüfungstätigkeit zu unterrichten.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzendem und drei Mitgliedern nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, darunter das Mitglied nach § 13 Abs. 1 Satz 2. Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden führt ein aus der Mitte des Prüfungsausschusses gewähltes Mitglied den Vorsitz. Bei den Sitzungen des Prüfungsausschusses müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein.

(3) Der Verwaltungsrat kann auf die Einrichtung eines Prüfungsausschusses verzichten, wenn er dessen Aufgaben selbst wahrnimmt.