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§ 18 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 18 NSpG – Einspruch

Hält ein Vorstandsmitglied einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat es dagegen schriftlich Einspruch einzulegen und den Einspruch mit einer Begründung unverzüglich dem Verwaltungsrat vorzulegen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat der Vorstand den Einspruch unverzüglich der Sparkassenaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Einspruch des Vorstands hat bis zur Entscheidung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung.