§ 18 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Sparkassen → Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Sparkassen
§ 18 NSpG – Einspruch
Hält ein Vorstandsmitglied einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat es dagegen schriftlich Einspruch einzulegen und den Einspruch mit einer Begründung unverzüglich dem Verwaltungsrat vorzulegen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat der Vorstand den Einspruch unverzüglich der Sparkassenaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Einspruch des Vorstands hat bis zur Entscheidung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung.