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§ 17 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 17 NSpG – Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch viermal im Jahr. Er ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats die Beratung oder Beschlussfassung über einen bestimmten Gegenstand beantragt.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss zur Erledigung der gleichen Tagesordnung unverzüglich eine neue Sitzung einberufen werden; die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden. Der Verwaltungsrat ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Stimmen können auch schriftlich abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, in dringenden Fällen die Abstimmung im schriftlichen Verfahren herbeizuführen; dabei kommt ein Beschluss nur zustande, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.