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§ 99 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Elternvertretung → Zweiter Abschnitt – Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 99 NSchG – Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte

(1) 1Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. 2Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. 3Das gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 1. 4Sind nach § 97 Abs. 1 keine Gemeindeelternräte zu bilden, so beteiligen die Schulträger die Schulelternräte.

(2) 1Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Bezirk vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. 2Ist in einem Gemeinde- oder Kreiselternrat ein Beschluss gegen die Stimmen aller anwesenden Vertreterinnen und Vertreter einer Schulform gefasst worden, so ist ihm auf deren Verlangen deren Stellungnahme beizufügen.