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§ 98 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Elternvertretung → Zweiter Abschnitt – Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 98 NSchG – Wahlen und Geschäftsordnung

(1) 1Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln. 2Die Wahlen werden von den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen durchgeführt. 3Im übrigen gilt § 91 Abs. 1 bis 3 Nrn. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 4 entsprechend; § 91 Abs. 3 Nr. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Elternvertreterinnen und Elternvertreter erst dann aus ihrem Amt ausscheiden, wenn keines ihrer Kinder mehr eine Schule im Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises besucht.

(2) Gemeinde- und Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.