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§ 91 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Elternvertretung → Erster Abschnitt – Elternvertretung in der Schule

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 91 NSchG – Wahlen

(1) 1Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. 2Nicht wählbar ist, wer in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land oder zum Schulträger an der Schule tätig oder mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut ist.

(2) 1Die Inhaberinnen und Inhaber der in den §§ 89 und 90 genannten Ämter der Elternvertretung (Elternvertreterinnen und Elternvertreter) werden für zwei Schuljahre gewählt. 2Dauert ein Bildungsabschnitt weniger als zwei Schuljahre, so erfolgt die Wahl für einen entsprechend kürzeren Zeitraum.

(3) Elternvertreterinnen und Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus

  1. 1.
    wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden,
  2. 2.
    wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren,
  3. 3.
    wenn im Falle des § 55 Abs. 1 Satz 2 die dort genannten Voraussetzungen entfallen sind oder die dort genannte Bestimmung widerrufen wird,
  4. 4.
    wenn sie von ihrem Amt zurücktreten,
  5. 5.
    wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen,
  6. 6.
    wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören oder
  7. 7.
    wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zum Land oder zum Schulträger eine Tätigkeit an der Schule aufnehmen oder
  8. 8.
    wenn sie mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut werden.

(4) Die Mitglieder des Schulelternrats sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.

(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und der Abberufung durch Verordnung zu regeln.