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§ 85 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Vierter Abschnitt – Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 85 NSchG – Finanzierung der Schülervertretungen

(1) 1Der Schulträger stellt den Schülervertretungen der einzelnen Schulen (§ 72) den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. 2Den Vertreterinnen und Vertretern im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen sowie den Mitgliedern des Schülerrats, die Berufsschulen mit Teilzeitunterricht besuchen, ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten. 3Darüber hinaus können die Schulträger Zuschüsse zu den Kosten leisten, die den Schülervertretungen durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes entstehen.

(2) 1Die in Absatz 1 Sätze 1 und 3 genannten Aufgaben erfüllt für den Gemeindeschülerrat die Gemeinde, für den Kreisschülerrat der Landkreis. 2Den Mitgliedern dieser Schülerräte ersetzt die Gemeinde oder der Landkreis auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.

(3) Die nach § 73 wahlberechtigten Schülerinnen und Schüler einer Schule können beschließen, dass der Schülerrat freiwillige Beiträge und Spenden entgegennehmen darf.

(4) 1Der Schülerrat beschließt über die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3. 2Über die Verwendung dieser Mittel ist gegenüber dem Schülerrat, über die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 3 ist außerdem auch gegenüber dem Schulträger ein Nachweis in geeigneter Form zu führen. 3Für den Gemeinde- und den Kreisschülerrat gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.