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§ 82 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Vierter Abschnitt – Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 82 NSchG – Gemeinde- und Kreisschülerräte

(1) 1In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeschülerrat und in Landkreisen ein Kreisschülerrat gebildet. 2In Städten führt der Gemeindeschülerrat die Bezeichnung Stadtschülerrat.

(2) 1Der Gemeindeschülerrat wird von den Schülerräten der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, gewählt. 2Jeder Schülerrat einer Schule wählt aus seiner Mitte ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeindeschülerrats. 3Umfasst eine allgemein bildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schülerrats gelten als selbständiger Schülerrat.

(3) 1Der Kreisschülerrat wird von den Schülerräten

  1. 1.

    aller im Kreisgebiet befindlichen

    1. a)

      öffentlichen Schulen und

    2. b)

      Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie

  2. 2.

    der in der Trägerschaft des Landkreises stehenden, außerhalb des Kreisgebietes befindlichen Schulen

gewählt. 2Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mitglieder der Schülerräte nach § 74 Abs. 2 können aus ihrer Mitte je ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde- und des Kreisschülerrats wählen.

(5) Der Gemeinde- oder Kreisschülerrat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher oder mehrere Sprecherinnen oder Sprecher.