§ 79 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Vierter Abschnitt – Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen
§ 79 NSchG – Geschäftsordnungen
Klassenschülerschaften und Schülerräte geben sich eine Geschäftsordnung.