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§ 78 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Vierter Abschnitt – Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 78 NSchG – Regelungen durch besondere Ordnung

(1) 1Die Schülerinnen und Schüler einer Schule können eine besondere Ordnung für die Schülervertretung beschließen. 2Diese Ordnung kann abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 1 bestimmen, dass

  1. 1.
    dem Schülerrat zusätzlich zu den Klassensprecherinnen und Klassensprechern oder an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter angehören,
  2. 2.
    dem Schülerrat weitere Mitglieder angehören, die von den Schülerinnen und Schülern der Schule unmittelbar gewählt werden; die Zahl dieser weiteren Mitglieder darf die Zahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher einschließlich der nach § 77 gewählten Mitglieder des Schülerrats nicht übersteigen.

(2) Der Schülerrat einer Schule kann eine besondere Ordnung beschließen, in der abweichend von § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 38b Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bestimmt werden kann, dass

  1. 1.
    die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder ihre oder seine Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter im Schulvorstand, in der Gesamtkonferenz, den Fachkonferenzen und deren Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 durch die Schülerinnen und Schüler der Schule unmittelbar gewählt werden,
  2. 2.
    die Aufgaben der Schülersprecherin oder des Schülersprechers von mehreren Sprecherinnen oder Sprechern gemeinsam wahrgenommen werden.