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§ 67 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Dritter Abschnitt – Schulpflicht

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 67 NSchG – Schulpflicht im Sekundarbereich II

(1) Im Anschluss an den Schulbesuch nach § 66 ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule zu erfüllen.

(2) 1Auszubildende erfüllen ihre Berufsschulpflicht durch den Besuch einer Berufsschule, die den Bildungsgang des gewählten Ausbildungsberufs führt. 2Auszubildende, die eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen möchten, haben dies der Schulbehörde anzuzeigen.

(3) Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, haben ihre Schulpflicht, sofern sie keine allgemein bildende Schule im Sekundarbereich II weiterbesuchen, nach Maßgabe ihrer im Sekundarbereich I erworbenen Abschlüsse durch den Besuch einer berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht zu erfüllen.

(4) 1Jugendliche, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen und die aufgrund der Art oder des Umfangs ihres Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

  1. 1.

    eine für sie geeignete außerschulische Einrichtung besuchen,

  2. 2.

    an einer Maßnahme der beruflichen Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen teilnehmen oder

  3. 3.

    in einem Berufsbildungswerk beruflich ausgebildet werden,

erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht. 2Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und sich im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden, können die Berufsschule besuchen, auch wenn sie nicht mehr schulpflichtig sind.

(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für das ganze Land oder für das Gebiet einzelner Schulträger zu bestimmen, dass Auszubildende einzelner Berufe ihre Berufsschulpflicht durch Teilnahme am Unterricht in Bildungsgängen zu erfüllen haben, die in Anwendung von § 104 eingerichtet wurden, wenn die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.