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§ 63 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Dritter Abschnitt – Schulpflicht

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 63 NSchG – Allgemeines

(1) 1Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Schulbesuch verpflichtet. 2Entgegenstehende völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) 1Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest; im Sekundarbereich I können sie für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festlegen. 2Bei der Festlegung ist das Wahlrecht nach § 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu beachten. 3Ist eine Schule auf mehrere Standorte verteilt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden. 4Für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, kann ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. 5Bieten mehrere solcher Schulen denselben Bildungsgang an, so kann auch für diesen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.

(3) 1Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen und Schüler diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Sind Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder Jahrgänge festgelegt worden, so gilt Satz 1 entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 4 und 5 haben die Schülerinnen oder Schüler die Wahl zwischen den Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist. 4Der Besuch einer anderen Schule kann gestattet werden, wenn

  1. 1.
    der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
  2. 2.
    der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

(4) 1Schülerinnen und Schüler im Schulbezirk einer teilgebundenen oder voll gebundenen Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3) können eine Halbtagsschule oder eine offene Ganztagsschule der gewählten Schulform desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen. 2Schülerinnen und Schüler in einem Schulbezirk ohne Ganztagsschulangebot können eine Schule der gewählten Schulform desselben oder eines anderen Schulträgers mit Ganztagsschulangebot besuchen.