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§ 60 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Zweiter Abschnitt – Rechtsverhältnis zur Schule

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 60 NSchG – Regelungen des Bildungsweges

(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Aufnahme in Schulen der Sekundarbereiche I und II sowie in die Förderschule, wobei nähere Bestimmungen

    1. a)

      über die Aufnahmevoraussetzungen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Aufnahme an berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der außerschulischen Vorbildung erfolgt,

    2. b)

      über die Aufnahmekapazität, bei berufsbildenden Schulen auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Bildungsgänge anderer Schulen, und

    3. c)

      über das Auswahlverfahren

    getroffen werden können,

  2. 2.

    die Versetzung, das Absehen vom Erfordernis der Versetzung, das Überspringen eines Schuljahrgangs, das freiwillige Zurücktreten, die Entlassung aus der Schule, die Überweisung an die Schule einer anderen Schulform in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und das Durchlaufen der Eingangsstufe nach § 6 Abs. 4 Satz 1 in ein bis drei Schuljahren,

  3. 3.

    die Abstimmung der Schulformen aufeinander im Hinblick auf das Prinzip der Durchlässigkeit (§ 59 Abs. 1 Satz 3) und die Voraussetzungen für den Wechsel von einer Schulform zur anderen,

  4. 4.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung,

  5. 5.

    die Aufnahmeprüfungen sowie die Abschlüsse einschließlich der Abschlussprüfungen und des vorzeitigen Erwerbs eines Abschlusses,

  6. 6.

    die Anerkennung, dass eine Fortbildungsprüfung, die jemand nach einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes abgelegt hat, mit einem Abschluss im Sekundarbereich I gleichwertig ist,

  7. 7.

    die Voraussetzungen, unter denen schulische Vorbildungen (Abschlüsse, Kenntnisse und Fertigkeiten), die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben wurden, als mit einem in Niedersachsen erworbenen Abschluss gleichwertig anerkannt werden, wobei für den Bereich der beruflichen Bildung vom Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) abgewichen werden kann,

  8. 8.

    das Verfahren für die in Nummer 7 genannten Anerkennungen, wobei die Zuständigkeit für die Anerkennung von schulischen Vorbildungen in Bezug auf Ausbildungen im Bereich der beruflichen Bildung abweichend von der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NBQFG erlassenen Verordnung geregelt und auch die Behörde eines anderen Bundeslandes als zuständige Stelle bestimmt werden kann, wenn das Bundesland einverstanden ist.

(2) 1In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    der Zweck der Prüfung,

  2. 2.

    die Zulassungsvoraussetzungen,

  3. 3.

    die Prüfungsfächer oder -gebiete,

  4. 4.

    das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,

  5. 5.

    die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung einschließlich der Bewertungsmaßstäbe und

  6. 6.

    die Folgen des Nichtbestehens und die Wiederholungsmöglichkeiten.

2In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 können die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen in eine Leistungsbewertung Einschätzungen zu in außerschulischen Einrichtungen erbrachten Leistungen einbezogen werden dürfen, die durch in diesen außerschulischen Einrichtungen tätiges Personal vorgenommen werden.

(3) In einer Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 kann für bestimmte Bildungsgänge berufsbildender Schulen zum Schutz der Auszubildenden oder der von ihnen Betreuten vorgeschrieben werden, dass nur aufgenommen werden kann, wer für die Ausbildung

  1. 1.

    die notwendige gesundheitliche Eignung,

  2. 2.

    die notwendige persönliche Zuverlässigkeit

nachgewiesen hat.

(4) Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich im übrigen aus dem Bildungsauftrag der Schule (§ 2) und ihrer Pflicht, die Entwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler zu fördern.