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§ 37 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Schulverfassung

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 37 NSchG – Besondere Ordnungen für die Konferenzen

(1) 1Schulen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz eine besondere Ordnung für die Gesamtkonferenz beschließen. 2Der Beschluss gilt für höchstens sechs Schuljahre.

(2) 1In der besonderen Ordnung kann bestimmt werden, dass der Gesamtkonferenz mehr stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter

  1. 1.
    der in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c genannten Lehrkräfte,
  2. 2.
    der in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f und g genannten sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. 3.
    der Erziehungsberechtigten sowie
  4. 4.
    der Schülerinnen und Schüler

oder einzelner dieser Gruppen angehören, als in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehen ist. 2Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein.