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§ 23 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NSchG – Ganztagsschule, Halbtagsschule

(1) 1Allgemeinbildende Schulen mit Ausnahme des Abendgymnasiums können mit Genehmigung der Schulbehörde als

  1. 1.

    offene Ganztagsschule,

  2. 2.

    teilgebundene Ganztagsschule oder

  3. 3.

    voll gebundene Ganztagsschule

geführt werden. 2Förderschulen, an denen wegen des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ihrer Schülerinnen und Schüler ganztägiger Unterricht erteilt wird, sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift. 3Schulen, die nicht als Ganztagsschule genehmigt sind, gelten als Halbtagsschulen.

(2) 1In der Ganztagsschule werden zusätzlich zum Unterricht nach der jeweiligen Stundentafel an mindestens vier Tagen der Woche außerunterrichtliche Angebote gemacht. 2Die Schulbehörde kann offene und teilgebundene Ganztagsschulen genehmigen, die nur an drei Tagen der Woche außerunterrichtliche Angebote machen. 3Auf der Grundlage des Ganztagsschulkonzepts (Absatz 6) verbindet die Ganztagsschule Unterricht und außerunterrichtliche Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. 4Unterricht und außerunterrichtliche Angebote einschließlich Pausen sollen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten.

(3) 1An der offenen Ganztagsschule nehmen die Schülerinnen und Schüler freiwillig an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. 2Die außerunterrichtlichen Angebote finden in der Regel nach dem Unterricht statt.

(4) 1Die voll gebundene Ganztagsschule bestimmt vier oder fünf, die teilgebundene Ganztagsschule zwei oder drei Wochentage, an denen die Schülerinnen und Schüler auch an den außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen müssen. 2An den übrigen Wochentagen ist die Teilnahme freiwillig. 3Für die Wochentage nach Satz 1 soll die Ganztagsschule Unterricht und außerunterrichtliche Angebote am Vormittag und am Nachmittag zu einem pädagogisch und lernpsychologisch geeigneten Tagesablauf verbinden (Rhythmisierung).

(5) 1Schulen können mit Genehmigung der Schulbehörde Schulzüge als Ganztagsschulzüge führen. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(6) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 wird auf Antrag des Schulträgers, der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes Ganztagsschulkonzept vorliegt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. 2Ein Antrag der Schule oder des Schulelternrats kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.