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§ 22 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 22 NSchG – Schulversuche

(1) 1Zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen sowie zur Überprüfung und Fortentwicklung vorhandener Modelle können Schulversuche durchgeführt werden; hierzu können auch Versuchsschulen eingerichtet werden. 2Bei Schulversuchen kann von den Schulformen der §§ 6, 9 bis 12 und 14 bis 20 abgewichen werden. 3Zur Erprobung neuer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsformen können Schulversuche auch als Schulverfassungsversuche durchgeführt werden.

(2) 1Schulversuche werden nach Möglichkeit wissenschaftlich begleitet. 2Jede Phase eines Schulversuchs ist hinreichend zu dokumentieren.

(3) 1Schulversuche bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. 2Die Genehmigung ist zu befristen; sie ist widerruflich. 3Sie wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule erteilt. 4Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. 5Schulverfassungsversuche können nur von der Schule im Benehmen mit dem Schulträger beantragt werden.

(4) Im Rahmen von Schulversuchen müssen die Schülerinnen und Schüler Abschlüsse erwerben können, die den vergleichbaren Abschlüssen anderer Schulen entsprechen.