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§ 18a NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 18a NSchG – Berufsoberschule

1In der Berufsoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung,

  1. 1.

    sofern sie den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben, in den Schuljahrgängen 12 und 13,

  2. 2.

    sofern sie die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben, in dem Schuljahrgang 13

unterrichtet. 2Die Berufsoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg in entsprechenden Studiengängen an einer Hochschule fortzusetzen.