§ 177 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Erster Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten und Schulzwang
§ 177 NSchG – Schulzwang
Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.