§ 175 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Zwölfter Teil – Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§ 175 NSchG – Verordnungsermächtigungen
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über
- 1.die Wahl der Mitglieder der Vertretungen und der in § 171 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Mitglieder des Landesschulbeirats sowie der Ersatzmitglieder,
- 2.die Berufung der in § 171 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 genannten Mitglieder des Landesschulbeirats und der Ersatzmitglieder,
- 3.die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten, die Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern durch ihre Mitwirkung an der Wahl des Landeselternrats und des Landesschülerrats (§ 169 Abs. 2, § 170 Abs. 2) entstehen,
- 4.die Erstattung der Auslagen der Mitglieder der Vertretungen und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern und den Ersatz von Verdienstausfall
zu bestimmen.