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§ 175 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zwölfter Teil – Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 175 NSchG – Verordnungsermächtigungen

Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über

  1. 1.
    die Wahl der Mitglieder der Vertretungen und der in § 171 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Mitglieder des Landesschulbeirats sowie der Ersatzmitglieder,
  2. 2.
    die Berufung der in § 171 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 genannten Mitglieder des Landesschulbeirats und der Ersatzmitglieder,
  3. 3.
    die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten, die Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern durch ihre Mitwirkung an der Wahl des Landeselternrats und des Landesschülerrats (§ 169 Abs. 2, § 170 Abs. 2) entstehen,
  4. 4.
    die Erstattung der Auslagen der Mitglieder der Vertretungen und des Landesschulbeirats sowie die Gewährung von Sitzungsgeldern und den Ersatz von Verdienstausfall

zu bestimmen.