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§ 152 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 152 NSchG – Austausch der Lehrkräfte zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen

(1) 1Ein ständiger personeller Austausch zwischen den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ist zu fördern. 2Zu diesem Zweck können Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen für bestimmte Zeit zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt werden. 3Die Zeit der Beurlaubung ist bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst im Beamtenverhältnis verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. 4Bei der Rückkehr in den öffentlichen Schuldienst wird Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz gewährt.

(2) Die Lehrkräfte sind unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben.

(3) 1Auf Antrag der Schulträger können Lehrkräfte zum Dienst an Förderschulen auch unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden. 2In diesen Fällen können Schulträger Lehrkräften, denen bei einer Verwendung an einer öffentlichen Förderschule eine Zulage zustände, diese in gleicher Höhe gewähren; die Zulage wird erstattet. 3Beschäftigt eine Förderschule, der nach § 149 Finanzhilfe gewährt wird, auch vom Land unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubte Lehrkräfte, so sind auf die nach § 150 zu berechnende Finanzhilfe die vom Land an die beurlaubten Lehrkräfte gezahlten Bezüge anzurechnen.