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§ 15 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NSchG – Berufsschule

(1) 1Die Berufsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung, die eine breite berufliche Grundbildung einschließt und die Anforderungen der Berufsausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. 2Sie ermöglicht auch den Erwerb weiterer schulischer Abschlüsse und befähigt, nach Maßgabe dieser Abschlüsse den Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen.

(2) 1Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauenden Fachstufen. 2Sie wird in Form von Teilzeitunterricht oder in Form von Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht) geführt.

(3) Die Grundstufe dauert ein Jahr und vermittelt eine berufliche Grundbildung für einzelne oder mehrere Ausbildungsberufe.

(4) Die Fachstufen vermitteln für einzelne oder mehrere verwandte Ausbildungsberufe eine berufliche Fachbildung.

(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule soll im Gesamtdurchschnitt mindestens zwölf Unterrichtsstunden je Unterrichtswoche betragen.