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§ 148 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 148 NSchG – Anerkannte Ersatzschulen

(1) 1Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder gleichwertige öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, ist auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. 2Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 3Sie erstreckt sich auf die Schulform und die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist.

(2) 1Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. 2Bei Abschlussprüfungen führt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde den Vorsitz. 3Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. 4Auf Antrag kann dieses Recht auf die Abschluss- oder Reifeprüfung beschränkt werden.

(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist,
  2. 2.
    die Schule wiederholt gegen die ihr nach Absatz 2 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen verstößt.