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§ 138 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Teil – Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 138 NSchG – Sonderregelung für den Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg

(1) Im Bereich des ehemaligen Landes Oldenburg gelten die folgenden besonderen Regelungen.

(2) Abweichend von § 129 Abs. 3 können auf Antrag der Erziehungsberechtigten auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die diesem Bekenntnis nicht angehören, wenn ihnen der Weg zu anderen Schulen nicht zugemutet werden kann.

(3) § 129 Abs. 2 findet für den dem Mehrheitsbekenntnis angehörenden Schüleranteil Anwendung; für den übrigen Schüleranteil findet § 52 Abs. 5 Anwendung.

(4) 1Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so findet bei der Errichtung von Schulen nach § 129§ 130 keine Anwendung. 2Besteht im Gebiet eines Schulträgers nur eine Schule nach § 129, so muss auch bei Errichtung einer weiteren Schule gleicher Art die zweizügige Gliederung der bestehenden Schule gewährleistet sein.

(5) Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so können Schülerinnen und Schüler in eine benachbarte Grundschule für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse aufgenommen werden, wenn ihnen der Weg zu dieser Schule zugemutet werden kann.